Bekanntmachung der Gemeinde Elsterheide nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch(BauGB) des Bebauungsplanes „Solarpark Neuwiese“

Die Gemeinde Elsterheide gibt hiermit bekannt, dass der


Bebauungsplan „Solarpark Neuwiese“


in der Fassung vom Januar 2025, vom Gemeinderat Elsterheide in öffentlicher Sitzung am 21.01.2025 als Satzung beschlossen wurde.


Der Bebauungsplan „Solarpark Neuwiese“ tritt mit dieser Bekanntmachung in
Kraft.


Der Bebauungsplan wird als Ersatzbekanntmachung (gem. § 3 (1) Nr. 2 Bekanntmachungssatzung) zu jedermanns Einsicht in der Gemeindeverwaltung Elsterheide, Zimmer 1.4, im OT Bergen, Am Anger 36 in 02979 Elsterheide während der Sprechzeiten für die Dauer von 2 Wochen ab heute bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.


Die Unterlagen zum Bebauungsplan „Solarpark Neuwiese“ sind außerdem auf der Homepage der Gemeinde Elsterheide unter
https://elsterheide.de/kategorie/amtliche-bekanntmachungen einsehbar.


Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Neuwiese-Bergen, ca. 1,1 km südlich des Neuwieser Sees, auf einer landwirtschaftlichen Fläche zwischen dem Gewerbegebiet an der Geierswalder Str. und dem Südgraben.


Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:


Unbeachtlich werden eine nach

  • § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
    und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
    Hingewiesen wird auch gemäß § 44 Absatz 5 BauGB
  • auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die
    Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von
    Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie
  • auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn
    der diesbezügliche Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

gez. Gasterstädt
Bürgermeisterin