Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Photovoltaik-Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II Sabrodt“, in der Fassung vom Mai 2026 gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Elsterheide hat in der Sitzung am 21.04.2026 beschlossen, den Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II Sabrodt“ in Anwendung von § 2 i.V.m. § 13 Baugesetzbuch im vereinfachten Verfahren zu ändern. Eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt. Die Änderung betrifft die textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Die Art der baulichen Nutzung lässt bislang keine Batteriespeicheranlagen mit Umrichtercontainern und Nebenanlagen zu. Der Bau von Batteriespeicheranlagen mit Umrichtercontainern und Nebenanlagen soll durch die textlichen Änderungen ermöglicht werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Entwurf der textlichen Änderung zum Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II Sabrodt “,der Gemeinde Elsterheide (Stand: Mai 2026), bestehend aus textlicher Festsetzung und Begründung, während der Veröffentlichungsfrist

vom 29.05.2026 bis einschließlich 29.06.2026

im Internet – auf der Homepage Gemeinde Elsterheide unter

https://elsterheide.de/kategorie/amtliche-bekanntmachungen

und auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt während der Veröffentlichungsfrist eine öffentliche Auslegung der genannten Unterlagen in der

Gemeindeverwaltung Elsterheide, Am Anger 36 02979 Elsterheide, OT Bergen,

Sekretariat – Zimmer 1.3 –

während folgender Dienstzeiten:

Montag           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Dienstag         08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag     08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag            08.00 Uhr bis 11.30 Uhr

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich oder während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift vorgebracht werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den

Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweis zum Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe c bzw. e Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem Sächsischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt zum Datenschutz: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DS-GVO).

Antje Gasterstädt

Bürgermeisterin

 Übersichtsplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplans

ENTWURF ZUR 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLANUNG MAI 2026

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (PLANTEIL B)

Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB und BauNVO)

1.1. Art der baulichen Nutzung

Festsetzung auf Grundlage §9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 bis 14 BauNVO

Sonstiges Sondergebiet (SO) Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“

dient der Errichtung von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie (Photovoltaikanlagen) sowie deren erforderlichen Nebenanlagen.

Fest installierte Photovoltaikanlagen jeglicher Art sind zulässig.

Nebenanlagen und Gebäude für sonstige Betriebs- und Wartungseinrichtungen sind zulässig.

Wege für den Bau, die Wartung und den Betrieb der Anlagen sind nur in wasserdurchlässigen Aufbau zulässig.

1.2. Maß der baulichen Nutzung

Festsetzung auf Grundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 – 19 BauNVO

1.2.1 Grundflächenzahl ( §§ 16, 17 und 19 BauNVO)

SO: Die Grundflächenzahl ist mit 0,35 festgesetzt. Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebende Fläche, ist die Fläche innerhalb des sonstigen Sondergebietes (SO), Zweckbestimmung Photovoltaik.

Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. § BauNVO ist nicht zulässig.

1.2.2 Höhe der baulichen Anlagen ( §§ 16 und 18 BauNVO)

Als maximale zulässige Höhe der baulichen Anlagen im SO wird 4,00m festgesetzt

1.3  Verkehrsflächen

Festsetzung auf Grundlage §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Eine Zufahrt in das SO ist gemäß Planzeichnung als Ein- und Ausfahrtbereich und Feuerwehraufstellfläche mit Wendehammer von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.

2.   Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(§ 9 Abs. 4 BauGB, § 89 SächsBauO)

2.1. Gestaltung der Grundstückseinfriedung

Einfriedungen sind bis zu einer Bauhöhe von max. 2,50 m über der Oberkante Gelände zulässig.

Die Einfriedungen sind bodenfrei mit einem Abstand von mindestens 15-20 cm zwischen Boden und Zaun zu errichten.

3.    Grünordnungsrechtliche Festsetzungen

3.1. Festsetzung – Ausgleich von Eingriffen in Arten und Biotope

Festsetzung auf Grundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB

3.1.1.  M1 – auf der Maßnahmefläche M1 ist ein flacher Teich (tiefste Stelle 1,5-1,7m) mit Uferstauden für die Wiederansiedlung von Amphibien und ein den Teich umschließenden Schutzgürtel mit Strauchpflanzungen nach Pflanzenliste herzustellen.

3.1.2.  M2 – auf der Maßnahmefläche M2 ist eine 10m breite heckenförmige Waldrand-vorpflanzung mit Sträuchern nach Pflanzenliste herzustellen.

3.1.3.  M3 – auf der Maßnahmefläche M3 außerhalb des Geltungsbereiches wird der vorhandene sonnige und trockenwarme Standort für den Schutz der Zauneidechsenpopulation erhalten und gesichert. Auf dieser Fläche sind zwei Zauneidechsenburgen (Eidechsenhügel), ein Steinwall, kleine Findlingssteine und Legesteine mit etwas rauer Oberfläche im Kreis mit 2m Durchmesser mit einer Erdreich Auffüllung 0,5-1,0m hoch, anzulegen. Die Sicherung dieser Fläche erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag.

3.1.4.   Zur Entwicklung der Avifauna werden folgende Brut- und Wohnquartierhilfen angebracht:

           12 Nistkästen verteilt auf den westlichen Waldrandbereich

            4 Halbhöhlen-Nistkästen nördlich im Bereich hinter dem Feuerlöschteich 2 an den noch         vorhandenen Gebäuden

            3 Fledermauskästen nördlich im Bereich hinter dem Feuerlöschteich 2 an den noch vorhandenen Gebäuden

3.1.5.  Die Flächen im SO außerhalb der Technischen Betriebseinrichtungen und der Wege werden mit standortgerechten Saatgut begrünt und als extensives Grünland durch spezielle Pflegemaßnahmen entwickelt.

4. Festsetzung – Pflanzenliste

    Festsetzung auf Grundlage: § 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB

            Sträucher:

            Hunds-Rose                                                    Rosa canina

            Schlehe                                                           Prunus spinosa

            Weißdorn                                                        Crataegus laevigata

            Haselnuß                                                         Corylus avellana

            Faulbaum                                                        Rhamnus frangula

            Gemeiner Schneeball                                     Viburnum opulus

            Pfaffenhütchen                                               Euonymus europaea

            Besenginster                                                   Cytisus scoparius

HINWEISE

Bodendenkmalpflege

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSG die zuständige Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Archäologie oder dessen Vertreter in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür die Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.

Der Beginn der Erdarbeiten ist dem Landesamt für Bodendenkmalpflege spätestens zwei Wochen vor Termin schriftlich und verbindlich mitzuteilen, um zu gewährleisten, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Landesamtes für Bodendenkmalpflege bei den Erdarbeiten zugegen sein können Bodendenkmale.

1. Änderung Bebauungsplanung „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehem. Wohnlager II in Sabrodt“ / Begründung

1   Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes und der geplanten 1. Änderung

Die geplanten 1. Änderungen mit erklärenden Informationen zum B-Plan werden in dieser Begründung auf Grundlage des Textteils der Satzung zum B-Plan vom 18.04.2011 mit roter Textfarbe dargestellt.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist das Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage. Der Bebauungsplan schafft die nötige Rechtsgrundlage für die Bebauung als Sondergebiet.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien gehört zu den entscheidenden strategischen Zielen der europäischen und nationalen Energiepolitik. Zu den wichtigsten Vorhaben beim Ausbau der erneuerbaren Energien zählt u.a. die zuletzt am 11.08.2010 geänderte Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG).

Die Bauleitplanung und im konkreten Fall das Vorhaben „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ ermöglicht es der Gemeinde Elsterheide somit die Nutzung erneuerbarer Energien in die städtebauliche Planung zu integrieren, was entscheidend für die Erreichung der quantitativen Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Sachsen auf kommunaler Ebene ist.

Um insbesondere im Interesse des Klimas, der Natur und des Umweltschutzes eine nachhaltige Produktion von Solarstrom zu ermöglichen, lenkt § 32 Abs. 3 EEG die Vergütungspflicht des Netzbetreibers für Photovoltaikfreiflächenanlagen u.a. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher Nutzung (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG).

Der gesamte erzeugte Strom der Photovoltaikfreiflächenanlage soll in das öffentliche Stromnetz eingespeist und durch das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) gefördert werden. Zur Erlangung der Vergütungsfähigkeit für den erzeugten Strom ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG die Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ nötig.

2   Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes

Das Plangebiet liegt südöstlich vom Ortsteil Sabrodt der Gemeinde Elsterheide und südwestlich des Industrieparks Schwarze Pumpe an der Landesgrenze zwischen Sachsen und Brandenburg. Die Größe des Plangebiets (Geltungsbereich) für die Photovoltaikanlage und der Ausgleichsmaßnahmen beträgt 17,29ha. Das Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet „ehemaliges Wohnlager II“ auf den Grundstücken der ehemaligen Bergbausanierung und Landschaftsgestaltung Sachsen GmbH. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans stellen sich überwiegend als wirtschaftliche Konversionsflächen und nur kleinere Flächenanteile mit Ruderalfluren und Gehölzaufwuchs dar. Im zentralen Bereich der Fläche befinden sich Häuserruinen und befestigte Wege der ehemaligen Nutzung als Wohnlager II. Dieser Bereich ist auf  ca. 60% voll- und teilversiegelt sowie mit Ablagerungen überdeckt und stellt damit nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen dar. Nördlich, östlich und südöstlich davon befinden sich Baracken, Gebäude und Wegestrukturen die zum Teil noch genutzt werden. An der West- und Ostgrenze des Geltungsbereiches befinden sich Waldflächen. Aus Richtung Süden befindet sich eine öffentliche Zufahrtsstraße mit Wendehammer von der Kreisstraße K 9216 zum Plangebiet.

Nördlich und südlich des Geltungsbereiches bedinden sich Flächen die in Rahmen eines bergbaulichen Abschlussbetriebsplanes (Braunkohletagebau Spreetal-NO Nr. 8503) behandelt werden. Die geplanten Flächen stehen in bergbaulicher Grundwasserbeeinflußung ohne Auswirkung auf das Bauvorhaben.

Bedenken, Hinweise und Anregungen des LfULG aus der Stellungnahme vom 4.11.2011/30.11.2012:

Nach Prüfung der zu vertretenden öffentlichen Belange bestehen von Seiten des LfULG aus geologischer Sicht keine Bedenken zum vorliegenden Bebauungsplan. Gemäß [4] ergibt sich kein neuer Geologischer Kenntnisstand. Anregungen und Hinweise aus der Stellungnahme vom 04.11.2011 behalten Ihre Gültigkeit.

Unter Abschnitt 2, wird dargelegt, dass sich das Plangebiet im Geltungsbereich eines Braunkohlenplanes befindet. Nach unserem Kenntnisstand sind am Standort zwei geologische Bereiche verbreitet: überwiegend gewachsener Untergrund im zentralen, nördlichen Baubereich und teilweise im südlichen bergbaulich beeinflusstes Gebiet. Ebenso ist zu bemerken, dass die vorherige Nutzung überwiegend oberflächennah auf den Untergrund des Plangebietes anthropogen (Altfundamente, Befestigungen, Baustoffablagerungen) eingewirkt hat.

Abb. 1 Übersichtskarte mit Lage des Plangebietes

Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ umfasst die nachfolgenden Flurstücke der Gemarkung Sabrodt, Flur 4, Blatt 347 und 409:

 FlurstückeBeschreibung
35/6vorhandene Zufahrt „Spreetaler Straße“ innerhalb des Geltungsbereiches
47/11vorhandene Zufahrt „Spreetaler Straße“ innerhalb des Geltungsbereiches
99/3vorhandene Zufahrt „Spreetaler Straße“ innerhalb des Geltungsbereiches
100/3vorhandene Zufahrt „Spreetaler Straße“ innerhalb des Geltungsbereiches
100/8vorhandene Zufahrt „Spreetaler Straße“ innerhalb des Geltungsbereiches
88/1Teilbereich, nördliche Flurstücksgrenze bis südliche Geltungsbereichgrenze
91Teilbereich, nördliche Geltungsbereichgrenze bis südliche Flurstücksgrenze
99/1Teilbereich, nördliche Geltungsbereichgrenze bis südliche Flurstücksgrenze
102/5Teilbereich, nördliche Geltungsbereichgrenze bis südlicher Geltungsbereichsgrenze
90/3Teilbereich, nördliche Flurstücksgrenze bis südliche Geltungsbereichgrenze
 FlurstückeBeschreibung
82/1vollständig bis südliche Geltungsbereichsgrenze
83/1vollständig bis nördliche Geltungsbereichsgrenze
81/3vollständig bis nördliche; westliche und südliche Geltungsbereichsgrenze
92/5Teilbereich bis nördliche Geltungsbereichsgrenze
98/3vollständig bis nördliche; westliche Geltungsbereichsgrenze
102/5vollständig bis nördliche; östliche und südliche Geltungsbereichsgrenze
 Außerhalb des Geltungsbereiches für Ersatzmaßnahme M3
90/4westlich des Gebäudes
100/4Teilbereich, westlich des Gebäudes
99/2Teilbereich, westlich des Gebäudes

Das Plangebiet und der Geltungsbereich werden im Lageplan des Bebauungsplanes Planteil A mit Maße zu den Flurstücksgrenzen lagegenau dargestellt.

3     Übergeordnete Planungen

3.1 Regionalplan

Das Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ ist in der Regionalplanung der 1.Gesamtfortschreibung Regionalplan Oberlausitz / Niederschlesien Februar 2010 nicht als Sondergebiet dargestellt. Der Planbereich befindet sich im Geltungsbereich des Braunkohlenplanes E 50 als Sanierungsrahmenplan. Westlich des Plangebietes wurde im Regionalplan der Planfeststellungsbeschluss der Bundesstraße B97neu dargestellt.

Abb. 2  Ausschnitt 1. Gesamtfortschreibung Regionalplan Oberlausitz / Niederschlesien 02/2010 

3.2       Flächennutzungsplan

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (Rechtskraft 10/2010) der Gemeinde Elsterheide ist das geplante Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ als gewerbliche Baufläche eingetragen. Der Flächennutzungsplan wird parallel im Zuge einer Änderung gem. §8 (3) Bau Gesetzbuch dahingehend angepasst.

Abb. 3 Ausschnitt Flächennutzungsplan Gem. Elsterheide mit Lage des Plangebietes

4     Schutzgebiete, geschützte Biotope

Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Natura 2000 Gebiete sowie Überschwemmungsgebiete sind von der Planung nicht betroffen. Nach Angaben vom Umweltamt LRA Bautzen befinden sich nordwestlich des Plangebietes in ca. 300m Entfernung nach §30 BNatSchG geschützte Biotope in einem Gleisbereich. Dieser Bereich wird durch die Planung nicht beeinflußt und ist durch den Neubau der Umgehungsstraße (in der Karte noch nicht eingetragen) vom Umweltamt zu aktualisieren. 

Abb. 4 Schutzgebiete u. geschützte Biotope mit Lage des Plangebietes (GIS Umweltamt LRA Bautzen, Juli 2012

5     Altlasten

Im Plangebiet befinden sich derzeitig durch Rückbaumaßnahmen der Gebäude und Wege oberflächige Baustoffablagerungen, die mit der Baustellenfreimachung beräumt werden. Altlasten wurden im Altlastenkataster vom LRA Bautzen nicht vermerkt.

Hinweise und Anregungen der Unteren Abfall- u. Bodenschutzbehörde in der Stellungnahme vom  03.12.2012:

Aus Gründen des Bodenschutzes wird grundsätzlich die Errichtung von Standorten zur Aufstellung von Solarmodulen auf Bereichen mit Vorbelastungen gegenüber der Ausweisung auf bislang unversiegelten Bereichen favorisiert. Bei der Ausführung der Baumaßnahme sind dennoch die allgemeinen Grundsätze des Bodenschutzes, wie sparsamer und schonender Umgang mit dem Schutzgut Boden sowie der Schutz des Bodens vor Verunreinigungen, unnötigen Versiegelungen und Verdichtungen sowie sonstigen schädigenden Einflüssen, zwingend zu beachten. 

Ergeben sich bei der weiteren Planung oder bei der Ausführung der Baumaßnahme Hinweise auf das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten oder werden solche verursacht, so haben die Verpflichteten nach § 4 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Sanierung zu ergreifen. Weiterhin ist in diesem Fall gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) eine umgehende Information an das Landratsamtes Bautzen, Umweltamt, zur Abstimmung der weiteren Maßnahmen erforderlich.

6    Ver- und Entsorgung / Erschließung

Das Plangebiet wird von keinen öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlage durchschnitten. Die öffentliche Fernwärmeleitung vom Versorger Vattenfall im südöstlich Bereich des Plangebietes befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches. Alle weiteren Fernwärmeleitungen innerhalb des Plangebietes werden zurückgebaut. Die Anlage wird über die öffentliche Kreisstraße K 9216 (Spreetaler Straße) erschlossen. Der Betreiber der Photovoltaikanlage übernimmt sämtliche Erschließungsarbeiten und –kosten. Des weiteren ist er verpflichtet, nach Aufgabe der Photovoltaiknutzung die Anlage zurückzubauen sowie sämtliche bauliche Konstruktionsteile zu entfernen.

Hinweise des Landesamte für Archäologie in der Stellungnahme vom  18.10.2012:

Das Landesamt für Archäologie erhebt gegen die Planung keine Einwände. Wir bitten Sie aber, die ausführenden Firmen auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß § 20des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) hinzuweisen.

Hinweise vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr in der Stellungnahme vom  19.11.2012:

Seitens des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr – Niederlassung Bautzen (LASuV – NL BZ) laufen im Bereich des o.g. B-Planes derzeit und in den nächsten 5 Jahren keine Planungen. Um Überlassung eines Planes aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan wird gebeten, ebenso um Information, wenn der B-Plan zur Satzung erhoben wird.

Nachfolgende Prämissen sind im Zuge des o.g. B-Planverfahrens zwingend zu beachten:

–  Das Einvernehmen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist herzustellen.

– Es ist nachzuweisen, dass Verkehrsteilnehmer öffentlicher Straßen durch die Photovoltaikanlage nicht    geblendet werden.

– Die Photovoltaikanlage ist ausreichend standsicher zu errichten, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern der öffentlichen Straßen durch umherfliegende Bauteile ist auszuschließen.

– Bezüglich der Errichtung von Anlagen der Außenwerbung sind die gesetzlichen Regelungen der §9 Abs.6 FStrG und § 33 StVO zu beachten. Ein entsprechender Verweis ist im o.g. B-Plan aufzunehmen.

Unabhängig von Genehmigungen Dritter ist beim zuständigen Straßenbaulastträger ein Antrag auf Mitbenutzung zu stellen, insofern Verlegungen von Medienleitungen unter Nutzung von Straßen-grundstücken erforderlich werden sollten.

Die Herstellung zum Einvernehmen wird zur Kenntnis genommen und in den B-Plan als Hinweise aufgenommen. Die Photovoltaikanlage ist vollständig vom Baumbestand eingeschlossen. Blend-wirkungen oder Gefährdungen durch Bauteile auf die öffentliche Straße (B97 und K9216) können damit ausgeschlossen werden.

Hinweise der MITNETZ Strom GmbH/Envia in der Stellungnahme vom  18.10.2012:

Der vorhandene Leitungsbestand wurde für den gekennzeichneten Bereich als Bestandsunterlage der envia Mitteldeutsche Energie AG beigelegt. Die Festlegung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunktes muss durch eine Netzbewertung erfolgen. Diese ist gesondert durch den Errichter /  Betreiber der Solaranlagen bei der envia Netzservice GmbH, Annahofer Graben 1-3 in 03099 Kolkwitz zu beantragen.

Im Bereich der unterirdischen Anlagen ist Handschachtung erforderlich. Zu den Kabeln ist ein Abstand von mindestens 0,40 m einzuhalten. Arbeiten in der Nähe von Kabelanlagen sind nach den geltenden technischen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Auf den gemäß BauGB § 9 Absatz 1 Ziffern 12, 13 und 21 im Bebauungsplan festgeschriebenen Flächen dürfen Bauwerke nicht errichtet, die Versorgungsanlagen durch Bäume, Sträucher sowie Arbeiten jeglicher Art nicht gefährdet und Bau-, Betrieb- und lnstandhaltungsarbeiten (einschl. der Arbeitsfahrzeuge) nicht behindert werden.

Bauliche Veränderungen und Pflanzmaßnahmen bitten wir gesondert bei der envia Netzservice GmbH zur Stellungnahme einzureichen. Sollten Änderungen der Leitungen / Anlagen notwendig werden, so richtet sich die Kostentragung nach den bestehenden Verträgen bzw. sonstigen Regelungen. Ein entsprechender Auftrag ist durch den Verursacher der envia Netzservice GmbH, Annahofer Graben 1-3 in 03099 Kolkwitz zu erteilen.

Der Vorhabensträger verfügt bereits über einen gesicherten Netzanschlusspunkt der MITNETZ Strom GmbH am Umspannwerk Spremberg.

7   Städtebauliches Konzept

Der gewählte Standort der PV-Anlage auf dem ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt befindet sich angrenzend des durch Gewerbe- und Industriebetriebe geprägten Raumes und der günstigen geografischen Verhältnisse und keinen entgegenstehenden raumbedeutsamen Planungen ideale Bedingungen für die Gewinnung von Strom aus Sonnenenergie.

Um die wirtschaftliche Konversionsfläche als Standort für einen Solarpark nutzen zu können, wird durch den Bebauungsplan „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ ein sonstiges Sondergebiet erneuerbare Energien, Zweckbestimmung Photovoltaik (SO), festgesetzt.

Insbesondere sollen folgende Planungsziele erreicht werden:

  • politisches Ziel ist Förderung erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler Energiegewinnung
  • Nutzung einer ehemaligen wirtschaftlichen Konversionsfläche als Fläche für Photovoltaikfreiflächenanlagen
  • Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials der Gemeinde Elsterheide
  • Gewinnung von Solarenergie und damit verbundene Reduzierung von CO2-Ausstoß zur Energieerzeugung
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

Der Bebauungsplan regelt die maximale Modultischhöhe sowie die Gebäude- und Wandhöhen der notwendigen Betriebsgebäude und Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen. Die konkreten Darstellung zur technischen Ausstattung der Photovoltaikfreiflächenanlage erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 

Das Sondergebiet wird als Bebauungsplan nach § 30 Abs.1 BauGB definiert.

Im Geltungsbereich ist ein Vorhaben somit nur dann zulässig, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und gegenüber § 35 BauGB (Außenbereich) durchsetzt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes und der Eingriffe in Natur und Landschaft soll mit Ausgleichsmaßnahmen abgeholfen werden.

8    Begründung und Erläuterung der planungsrechtliche Festsetzungen

8.1 Erläuterungen zur Art der baulichen Nutzung

Im gesamten Planbereich wird ein sonstiges Sondergebiet nach §11 BauNVO ausgewiesen. Zulässig sind freistehende Solar-Module ohne Fundamente sowie notwendige Wechselrichter, Transformatoren, sonstige Betriebsgebäude und –anlagen. Die textliche Festsetzung der Beschränkung auf fest installierte Photovoltaikanlagen jeglicher Art lässt dem Bauherrn genügend Spielraum zur Festlegung des wirtschaftlichsten Anlagentyps.

Gebäude und Nebenanlagen für sonstige elektrische Betriebseinrichtungen zur Verteilung und Ableitung der gewonnenen Elektroenergie in das Netz des Netzbetreibers sind im sonstigen Sondergebiet erneuerbare Energien, Zweckbestimmung Photovoltaik enthalten.

Innerhalb der Anlage ist eine innere Verkehrserschließung in Form von wasserdurchlässigen Wegen vorgesehen. Diese dienen dem Bau, der Wartung und dem Betrieb der Anlage.

8.2 Erläuterungen zum Maß der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO mittels Division der mit baulichen Anlagen überdeckten Flächen durch die anrechenbare Grundstücksfläche ermittelt.

Innerhalb der überbaubaren Fläche des Sondergebietes ist mit einer GRZ von 0,5 gesichert, dass nicht die gesamte Fläche mit Modulen überspannt sein wird. Der maximal überbaubare Flächenanteil des Sondergebietes beträgt max. 50 %. Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebende Fläche, ist die bebaubare Fläche innerhalb des Sondergebietes mit ca. 13,9 ha.

Die Photovoltaikmodule werden schräg mit ca. 20° aufgeständert. Allein maßgebend für die Ermittlung der Grundfläche der Photovoltaikanlage ist die senkrechte Projektion der äußeren Abmessungen der Modultische.

Durch Ausschöpfung der festgesetzten maximal zulässigen Grundflächenzahl wird im Sondergebiet eine maximale Überbauung von ca. 6,95 ha erreicht.

Die GRZ ist begründet in den für den Betrieb der Photovoltaikanlage notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Diese setzten sich aus Photovoltaikmodulen, Nebenanlagen und Gebäuden für elektrische und sonstige Betriebseinrichtungen sowie wasserdurchlässige Zufahrten und Baustelleneinrichtungen zusammen.

Um ein gegenseitiges Verschatten zu vermeiden, verbleiben zwischen den zeilenförmig errichteten Photovoltaiktischen breite Zwischenräume, die nicht mit Photovoltaikmodulen  überdeckt werden.

Eine Überschreitung der Grundfläche im SO Photovoltaik gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist unzulässig.

 Höhe der baulichen Anlagen

Für die Höhe der baulichen Anlagen ist die Geländehöhe gemäß Planeinschrieb im Bebauungsplan maßgebend.

Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze berücksichtigen nachbarschafts-schützende Belange. Optische Beeinträchtigungen werden durch die Wahl des Standortes vermieden.

Die Höhe der baulichen Anlagen wird auf maximal 4,0 m für die PV-Gestelle, für Nebenanlagen und Gebäude und sonstigen elektrischen Betriebseinrichtungen festgesetzt. Hierdurch wird ein günstiges Verhältnis von Anlagenhöhe zu den Anlagenzwischenräumen erreicht und eine mögliche Fernwirkung der Anlage verringert.

Den oberen Bezugspunkt bildet die Modultischlängenmitte der PV-Anlagen bzw. die Mitte der Längsseite der baulichen Anlage. Unterer Bezugspunkt ist jeweils der nächstgelegene Geländehöhenpunkt gemäß Planeinschrieb, oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der baulichen Anlage.

Die Festsetzung der maximalen Höhe der Solar-Module, die maximale Wandhöhe und die maximale Gebäudehöhe der Betriebsanlagen von 4,0m bezogen auf das natürliche Gelände soll die Höhenentwicklung der Solar-Module und Gebäude begrenzen. Der Höhenreferenzpunkt wird an der nordöstlichen Baugrenze mit 113,6 m festgelegt.

Betriebsgebäude, Transformatoren sowie notwendige Nebenanlagen dürfen im gesamten Plangebiet insgesamt maximal 500m² Fläche beanspruchen.

Verkehrsflächen

Festsetzung auf Grundlage §9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.

Eine Zufahrt im Süden in das SO ist gemäß Planzeichnung als Ein- und Ausfahrtbereich und Feuerwehraufstellfläche mit Wendehammer von der öffentlichen Kreisstraße K9216 (Spreetaler Straße) als öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.

Im Norden des Geltungsbereiches wird eine Zufahrt zur vorhandenen Resyclinganlage und als Feuerwehrzufahrt zu den Feuerlöschteichen 1 und 2 als Verkehrsflächen mit einer besonderen Zweckbestimmung festgesetzt. Die Recyclinganlage im Nordwesten des SO und die genannten eingezeichneten Verkehrsflächen im Norden des SO werden über eine bereits vorhandene Betriebszufahrt (Dresdner Chaussee) im Osten des SO von der Kreisstraße K9216 (Spreetaler Straße) aus erreicht. Die Zugänglichkeit des Recyclinghofes ist somit gewährleistet und wird vom SO nicht beeinträchtigt.

Abstandsflächen zum Wald

Als Festsetzung gemäß §25 Abs. 3 SächsWaldG ist ein 30m Mindestabstand zwischen Gebäuden im Sinne der sächsischen Bauordnung und dem Wald einzuhalten.

Hinweise und Anregungen des Forstamtes aus der Stellungnahme vom 03.12.2012:

Hingewiesen wird auf § 25 Abs. 3 SächsWaldG. Unter „Erläuterungen zur Art der baulichen Nutzung“ ist auch von Gebäuden die Rede. Die eingezeichnete Baugrenze liegt jedoch teilweise, insbesondere im Süden und Westen, näher zum Wald als die in § 25 Abs. 3 SächsWaldG geforderten 30 Meter Mindestabstand zwischen Wald und Gebäuden. Im Bebauungsplan sollte daher die Festsetzung getroffen werden, dass Gebäude im Sinne der Sächsischen Bauordnung zum Wald einen Mindestabstand von 30 Metern einhalten müssen.

Die Festsetzung zum Abstansregelung wird im B-Plan aufgenommen.

Hinweise und Anregungen des LfULG aus der Stellungnahme vom 4.11.2011:

Die Errichtung von Modultischen als Teil der Photovoltaikanlage setzt auch im Fall einer Freilandaufstellung oder Gründung mittels Erdankern bzw. Erdbohrern einen standsicheren Baugrund voraus. Anthropogene Aufschüttungen sind als heterogen zusammengesetzte und folglich als setzungsempfindliche Schichten zu klassifizieren. Es wird empfohlen zur Bewertung der Tragfähigkeit des Baugrundes, den Aufbau und die Zusammensetzung des gewachsenen bzw. des anthropogenen Untergrund geotechnisch begutachten zu lassen. Hierbei sind auch mögliche dynamische Lasteinträge im Zuge der Baumaßnahme (z.B. Befahrung mit PKW/ LKW etc.) zu berücksichtigen. Eventuell vorhandene geotechnische Gutachten im Rahmen der Planungen liegen uns nicht vor und finden auch keine Erwähnung im vorliegenden Bebauungsplan.

Für die sich anschließenden Planungsphasen werden zur Erhöhung des Kenntnisstandes zum geologischen Schichtenaufbau, zu den hydrogeologischen Verhältnissen, standortkonkrete Baugrund-untersuchungen nach DIN 4020/ DIN EN 1997-2 empfohlen. Des Weiteren wird empfohlen, die aus den anthropogenen Beeinflussungen abgeleiteten geotechnischen Erfordernisse und deren Einhaltung (im Hinblick auf Tragfähigkeit, erdbautechnische Maßnahmen) während der Baudurchführung, unter Einbeziehung eines Sachverständigen für Geotechnik, zu gewährleisten. Die Ausführungsplanung hat den speziellen geotechnischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Werden im Rahmen der weiteren Planungen Erkundungen mit geologischem Belang (Bohrungen, Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen) durchgeführt, bitten wir um Zusendung der Ergebnisse und verweisen hierbei auf § 11 (Geowissenschaftliche Landesaufnahme) des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) v. 20.05.1999 [5]. Des Weiteren weisen wir auf die Bohranzeige- und Bohrergebnis-mitteilungspflicht hin.

Hinweise und Anregungen des LMBV aus der Stellungnahme vom 2.11.2011 / 27.11.2012:

Seitens der LMBV gibt es unter Beachtung der Festlegungen und Hinweise keine Einwände zum 3. Entwurf des Bebauungsplans: ,,Photovoltaik-Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“.

Die LMBV hat sich mit Stellungnahme EL-512-2011 vom 02.11.11 zum 1. Entwurf (entspricht dem bereits realisierten 1. Bauabschnitt) des o.g. Bebauungsplanes bereits geäußert. Die Stellungnahme behält weiterhin Gültigkeit.

Die Flache des Vorhabens der Grenzen eines von der Bergbehörde zugelassenen Abschlussbetriebs-planes der LMBV. Für die Teilfläche M 3 besteht Bergaufsicht, es ist folgendes zu beachten:

1.         der Baubeginn ist schriftlich anzuzeigen

2.         Schachtscheine einholen

3.         einmessen der der Gesamtanlage nach realisierung

4.         Hinweis  das Maßnahme Zustimmung der Bergbehörde  bedarf

Unter Beachtung der Punkte 1 – 4 ist die unter Bergaufsicht stehende Teilflache von M 3 als Ausgleichsfläche geeignet.

Die Sanierung/Rekultivierung auf dieser Teilfläche ist abgeschlossen und entspricht It. ABP einer sonstigen Nutzfläche.

im Planteil B ist das Bundesberggesetz (BBergG) zu ergänzen.

Die Flache des Vorhabens liegt innerhalb einer noch aktuell wirkenden bergbaulich bedingten Grundwasserbeeinflussung . Grundwasserwiederanstieg .

Aufgrund geringer statischer Anforderungen der baulichen Anlage und dem Vorhandensein flurferner Grundwasserstände ist

eine Bewertung des Bauvorhabens gemäß §§110 bis 113 BberG nicht notwendig. In der Altlastendatenbank der LMBV ist folgende Altlastenverdachtsfläche (ALVF) fasst:

Auf der Fläche M 3 befindet sich die ALVF D194 Rieselfeld Spreetal, Wohnlager II.

Die Altlastenbearbeitung ist abgeschlossen. Es ist kein atlastenbezogenes Grundwassermonitoring notwendig.

Mit der folgenden Stellungnahme beziehen wir uns auf die mit o.g. Entwurf angezeigte Erweiterungsfläche in nördlicher Richtung (entspricht dem 2. Bauabschnitt):

Die nördliche Erweiterungsfläche liegt außerhalb der Grenzen eines von der Bergbehörde zugelassenen Abschlussbetriebsplanes der LMBV und steht somit nicht unter Bergaufsicht.

Die Fläche des Vorhabens liegt innerhalb einer noch aktuell wirkenden bergbaulich bedingten Grundwasserbeinflussung. Sie unterliegt im Zusammenhang mit der Außerbetriebnahme der bergbaulichen Entwässerungsmaßnahmen sowie der Flutung der umliegenden Tagebaurestlöcher dem Grundwasserwiederanstieg. Der derzeitige Grundwasserstand im vom Bergbau beeinflussten Haupthangendgrundwasserleiter liegt bei +I04 m NHN (Stand: 10/2012). Der Grundwasserstand im vom Bergbau beeinflussten Haupthangendgrundwasserleiter wird sich prognostisch bei +I08 m NHN einstellen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das unternehmerische Risiko der Anwendung bzw. Auslegung von Aussagen zur Grundwasserprognose bei einer Inanspruchnahme der Fläche vor dem Erreichen des stationären Endwasserstandes beim Vorhabensträger liegt. Meteorologisch bedingte Schwankungen, insbesondere Extremsituationen, sind zu berücksichtigen.

Nach Abschluss des Grundwasserwiederanstieges werden, bezogen auf den Haupthangend-grundwasserleiter, Grundwasserflurabstände von mehr als 2 m erwartet.

Aufgrund geringer statischer Anforderungen der baulichen Anlage und dem Vorhandensein flurferner Grundwasserstände ist eine Bewertung des Bauvorhabens gemäß §§ 110 bis 113 BBergG nicht notwendig.

Seitens der LMBV sind keine Anlagen der Vermessung betroffen.

Betriebsnotwendige Anlagen der LMBV sind nicht vorhanden. Es sind keine E-Anlagen der übergeordneten Stromversorgung und oder des Fernmeldegrundnetzes betroffen.

Es stehen keine Kippenböden an.

Nach unserem Kenntnisstand ist kein Altbergbaugebiet betroffen.

Im Gebiet befinden sich keine untertägigen Strecken Grubenbaue in Verantwortung der LMBV.

Das Vorhaben befindet sich im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrensgebiet

„SpreetallNeiRewasserüberleitung“, diesbezügliche Wasserbaumaßnahmen der LMBV sind nicht betroffen.

Die möglichen Grundwasserschwankungen haben keinen Einfluss auf die baulichen Maßnahmen der PV Freiflächenanlage. Im Planteil B wurde das Bundesbergbaugesetz ergänzt.

8.3  Ausgleich von Eingriffen in Arten und Biotope und Maßnahmen zum Artenschutz

1.    M1 – auf einer ca. 730qm Fläche wird ein ca. 100qm großer Teich (tiefste Stelle ca. 1,5-1,7m) mit Uferstauden für die Wiederansiedlung von Amphibien und ein ca. 630qm großer Schutzgürtel mit Strauchpflanzungen hergestellt. Die auf den Flächen vorhandenen flächigen Gehölzstrukturen sind zur Wahrung einer abwechslungsreichen Biotopstruktur zu erhalten und zu schützen. Hierdurch wird auch erreicht, dass neben Bodenbrütern in Teilbereichen auch Bruthabitate für Gebüschbrüter langfristig gesichert werden. Der Teich wurde bereits im Juli 2012 angelegt und dient zum Schutz und zur Wiederansiedlung von Amphibienarten die sich an den geschützten Randbereichen entwickeln können.

2.    M2 – ca. 10m breite heckenförmige Waldrandvorpflanzung auf ca. 2.370qm Fläche mit dornen-bestandenen Sträucherherstellen. Die Maßnahme ist geplant und wird im Frühjahr 2013 umgesetzt.

Um die Beseitigung der Einzelgehölze im geplanten Baugebiet zu kompensieren, sind westlich innerhalb des Geltungsbereiches eine zusammenhängende Gehölzpflanzung anzupflanzen. Diese Strukturen können den Freiflächencharakter der Fläche erhalten und bieten insbesondere Offenland- und Halboffenlandarten einen Lebensraum. Um die Funktion des Naturhaushalts, insbesondere die Bereitstellung als Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten, schnellstmöglich wieder herzustellen, ist die Neupflanzungen mit qualitativ hochwertigen heimischen standortgerechten Sträuchern  vorzunehmen.

Vorschlag für geeignete Pflanzen der Waldrandvorpflanzung:

Hunds-Rose                                             Rosa canina

Schlehe                                                    Prunus spinosa

Weißdorn                                                 Crataegus laevigata

Haselnuß                                                  Corylus avellana

Faulbaum                                                 Rhamnus frangula

Gemeiner Schneeball                                Viburnum opulus

Pfaffenhütchen                                         Euonymus europaea

Besenginster                                            Cytisus scoparius

3.    M3 – auf einer ca. 3.240qm Fläche wird der sonnige und trockenwarme Standort für den Schutz der Zauneidechsenpopulation im vorhandenen Zustand erhalten. Auf dieser Fläche ist eine Zauneidechsenburg (Eidechsenhügel), Steinwall, kleine Findlingssteine und Legesteine mit etwas rauer Oberfläche im Kreis mit ca. 2m Durchmesser mit einer Erdreich Auffüllung etwa 0,5-1,0m hoch, anzulegen. Weiterhin ist eine kleine Wasserlache mit temporäre Wasserhaltung anzulegen. Als Ausgleichsfläche wird der Bereich im Süden (westlich des Gebäudekomplexes) außerhalb des Geltungsbereichs festgesetzt. Die Sicherung dieser Fläche erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. Die Festlegung der Fläche wurde in einer gemeinsamen vor Ortbegehung mit dem Umweltamt des Landratsamtes Bautzen und dem Artenfachgutachter festgelegt. Der vorhanden Baumbestand auf dem nördlichen Teil der Fläche ist als Waldfläche unbedingt zu erhalten. Die Maßnahme wurde bereits im  Juli 2012 umgesetzt.

4.    M4 – auf einer ca. 1.370qm Fläche wird der sonnige und trockenwarme Standort für den Schutz der Zauneidechsenpopulation im vorhandenen Zustand erhalten. Auf dieser Fläche ist eine Zauneidechsenburg (Eidechsenhügel), Steinwall, kleine Findlingssteine und Legesteine mit etwas rauer Oberfläche im Kreis mit ca. 2m Durchmesser mit einer Erdreich Auffüllung etwa 0,5-1,0m hoch, anzulegen. Weiterhin ist eine kleine Wasserlache mit temporäre Wasserhaltung anzulegen. Einbau von zwei Steinhaufen mit integrierten Brutröhren zur Ansiedlung des Steinschmätzers. Die Festlegung der Fläche wurde in einer gemeinsamen vor Ortbegehung mit dem Umweltamt des Landratsamtes Bautzen und dem Artenfachgutachter festgelegt. Die Maßnahme wurde teilweise bereits im Juli 2012 umgesetzt.

5.    M5 – Anlegen einer unterbrochenen Benjeshecke (Wurzelstockkette) und einer kleinen Wasserlache mit temporäre Wasserhaltung an der Ostseite des Geltungsbereiches. Pflanzung einer dreireihigen Strauchpflanzung auf einer Länge von 100m und 5m Breite entlang der Benjeshecke. Die Maßnahme wurde bereits teilweise im Juli 2012 umgesetzt.

6.    Zur Entwicklung der Avifauna werden folgende Brut- und Wohnquartierhilfen angebracht:

       12 Nistkästen verteilt auf den westlichen Waldrandbereich

       4 Halbhöhlen-Nistkästen nördlich im Bereich hinter dem Feuerlöschteich 2 an den vorhandenen Gebäuden außerhalb des Geltungsbereiches

       3 Fledermauskästen nördlich im Bereich hinter dem Feuerlöschteich 2 an den vorhandenen Gebäuden außerhalb des Geltungsbereiches.

       Diese Maßnahmen zur Entwicklung der Avifauna wurden bereits im Juli 2012 umgesetzt.

       Zusätzliche Maßnahmen zur Entwicklung der Fauna:

       4 normale Nistkästen im nördlichen und südlichen Bereich

       2 Fledermauskästen im südlichen Bereich

       3 Insektenkästen 1x nördlich Bereich,  2x südlicher Bereich

       Entfernen von 2 Robinien am altem Feuerlöschteich im nördlichen Bereich zur Vermeidung von Verschattung

       Die Umsetzung des Vorhabens soll außerhalb der Brutperiode der ermittelten Vogelarten erfolgen.

7.    Die Flächen im Sondergebiet außerhalb der technischen Betriebseinrichtungen und der Wege werden als Sukzessionsflächen angelegt und mit einem extensivem Pflegekonzept temporär von höher-wachsendem Wildwuchs befreit.

8.    Auf dem Flurstück 35/9 der Gemarkung Sabrodt ist eine mindest 1.500qm große uniforme Sukzessionsfläche als externe Maßnahme für den Artenschutz herzustellen.

9.    Die artspezifischen Maßnahmen zur Schaffung von Ersatzhabitaten sind vor Beginn der in Anspruch zu nehmenden Lebensräume fertig zu stellen (CEF Maßnahmen) und der UNB anzuzeigen.Zur Dokumentation der Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen ist ein 5jähriges Brutvogel- und Biotopmonitoring durchzuführen, das nach Baufertigstellung im darauffolgenden Vegetations- und Brutzeitraum zu beginnen und jährlich der UNB vorzulegen ist. Die Untersuchungen im Plangebiet wird auf die extern gesicherten Ausgleichsflächen ausgeweitet. Nach 5 Untersuchungsjahren wird die Bestandsentwicklung der Fauna bewertet und es werden Maßnahmen zum Erhalt der Populationen im engen räumlichen ökologisch-funktionalen Bezug zum Plangebiet durchgeführt. Bei unzureichender Erfolgsquote bezüglich der Kompensationsmaßnahmen müssen weitere Maßnahmen zur Erhaltung der lokalen Population erfolgen.

Hinweise und Anregungen der UNB in der Stellungnahme vom 03.12.2012:

Vorbehaltlich der Prüfung der Eingriffsbilanzierung sind folgende 4 Maßnahmen im Bebauungsplan zu integrieren:

·    in der Maßnahmefläche M5 ist eine Benjeshecke mit einer dreireihigen Strauchpflanzung auf einer Länge von 100m und 5m Breite entlang des solarseitigen Begrenzungszaunes anzulegen

·    die vom Vorhabensträger vorgeschlagene Fläche auf dem Flurstück 35/9 der Gemarkung Sabrodt ist als uniforme Sukzessionsfläche in einer Mindestgröße von 1500 m² herzustellen

·    die artspezifischen Maßnahmen zur Schaffung von Ersatzhabitaten sind vor Beginn der in Anspruch zu nehmenden Lebensräume fertig zustellen (CEF Maßnahmen) und der UNB anzuzeigen

·    zur Dokumentation der Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen ist ein 5jähriges Brutvogel- und             Biotopmonitoring durchzuführen, das nach Baufertigstellung im darauffolgenden Vegetations- und     Brutzeitraum zu beginnen und jährlich der UNB vorzulegen ist

Begründung:

Gemäß § 17 (4) BNatSchG i. V. mit § 15 BNatSchG sind vom Verursacher des Eingriffs in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen. Insbesondere bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Die im vorliegenden 3. Entwurf unter Pkt. 15.2.2 gemachten Angaben sind tabellarisch unter Angaben von Flächengrößen zusammengefasst. Zur Nachvollziehbarkeit der Biotopbewertung vor und nach dem Eingriff ist eine Darstellung der Ausgangsbiotope erforderlich. Diese ist der Behörde in einer geeigneten Kartendarstellung zu liefern. 

Nach Umsetzung des 2. Bauabschnitts verlieren 2 Heidelerchenpaare dauerhaft ihre Brutplätze. Außerdem sind weitere Vogelarten, v. a. Dorngrasmücke, Neuntöter und Bluthänfling vom Brutplatzverlust betroffen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der lokalen Populationen ist auf Grund dem Vorliegen der Anzahl der Gesamtbrutpaare für das Gebiet nicht auszuschließen, das zum Verbotstatbestand nach § 44 (1) BNatSchG führt. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote sind daher Ersatzquartiere anzulegen, die im räumlichen Zusammenhang stehen und den artspezifischen Lebensraumansprüchen entsprechen. Seitens des Vorhabensträgers wurde eine im Eigentum des Betreibers liegende Fläche, die teils versiegelt, mit Erdwällen sowie mit einem Gebäude bestanden ist, angeboten. Aus Sicht des Artspezialisten und der unteren Naturschutzbehörde ist diese Fläche geeignet, sofern ein zusammenhängender Bereich in eine ebene unbepflanzte Rohbodenfläche umgewandelt wird. Als Mindestkriterien zur Ansiedlung von Heidelerchen wird vom Gutachter eine Größe von ca. 1500 m² im Bereich der Erdwälle bzw. betonierten Zuwegung empfohlen, die dauerhaft mit einer Nutzungsbeschränkung zu sichern sind.

Innerhalb des Eingriffsgebietes ist zur Kompensation der Populationsverluste betroffener Heckenbrüter die Anlage einer ca. 100 m langen und dreireihigen Hecke vorgesehen, die aus gutachterlicher Sicht zu einer Verbesserung der Bestandssituation in wesentlichem Maße beitragen kann und deshalb von der unteren Naturschutzbehörde als artspezifische Maßnahme in die grünordnerische Planung aufzunehmen und vor Beginn der Baumaßnahmen umzusetzen ist.

Die genannten Maßnahmen wurden vom Artspezialisten Herr Krüger als notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den nachhaltigen und erheblichen Eingriff benannt. Das Monitoring dient der Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen.

Eine Kartendarstellung mit der Darstellung der Ausgangsbiotope und der Biotopbewertung im Planungszustand wurde erstellt als Anlage beigefügt und von der unteren Naturschutzbehörde bestätigt.

Die aufgeführten Zusätzlichen Maßnahmen werden als Festsetzungen im B-Plan aufgenommen.                                  

Hinweise und Anregungen des Forstamtes aus der Stellungnahme vom 03.12.2012:

Zur grünordnerischen Festsetzung der Maßnahme M3, muss der Hinweis gegeben werden, dass der vorhandene Baumbestand auf dem nördlichen Teil der Fläche zu erhalten bzw. nicht aktiv zugunsten der Biotopgestaltung reduziert werden darf. Andernfalls könnte eine Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG die Folge sein, die wiederum eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle erfordert. Die Genehmigung einer solchen Waldumwandlung kann die Forstbehörde schon jetzt nicht in Aussicht stellen, da die Unumgänglichkeit nicht gegeben ist.

Der Baumbestandsschutz wird in die Festsetzungen zur Maßnahme M3 aufgenommen.

9    Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Die Einfriedungen sind bis zu einer maximalen Höhe von 2,50m zulässig. Zum Schutz von Bodenbrüter ist die Umzäunung ohne Bodenfreiheit umzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 SächsWaldG sind Gebäude im Sinne der SächsBauO nur in einem Mindestabstand von 30m zum Wald zulässig.

Hinweise und Anregungen des Forstamtes aus der Stellungnahme vom 03.12.2012:

Hingewiesen wird weiterhin auf § 25 Abs. 3 SächsWaldG. Unter „Erläuterungen zur Art der baulichen Nutzung“ ist auch von Gebäuden die Rede. Die eingezeichnete Baugrenze liegt jedoch teilweise, insbesondere im Süden und Westen, näher zum Wald als die in § 25 Abs. 3 SächsWaldG geforderten 30 Meter Mindestabstand zwischen Wald und Gebäuden. Im Bebauungsplan sollte daher die Festsetzung getroffen werden, dass Gebäude im Sinne der Sächsischen Bauordnung zum Wald einen Mindestabstand von 30 Metern einhalten müssen.

Der Hinweis zum Mindestabstand von Gebäuden zum Wald wird als Bauordnungsrechtliche Festsetzung im B-Plan aufgenommen.

10   Immissionsschutz

Das geplante Sondergebiet ist nach §11BauNVO festgesetzt. Mit Immissionsauswirkung ist nicht zu rechnen siehe auch Punkt 12. 

Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde in der Stellungnahme vom 3.12.2012:

Für die gewerblichen Bauflächen sind in Abhängigkeit von den gutachterlichen Ergebnissen Einschränkungen für die Nutzungen erforderlich oder Maßnahmen zum Schutz vor Lichtimmissionen zu treffen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass durch Lärmemissionen von Umrichtern und Trafostationen Beschwerden auftraten und diese deshalb einen angemessenen Abstand zu schützbedürftigen Nutzungen (z.B. Büros, Sitzungs- und Unterrichtsräume, Wohnräume) bzw. zu Flächen wo schutzbedürftige Nutzungen zulässig sind, haben sollten.

11   Brandschutz und Löschwasserbereitstellung

Für den Zugang der Feuerwehr zur Photovoltaikanlage und elektrischen Einrichtungen ist eine Zufahrt nach DIN 14 090 mit Wendehammer von der Spreetaler Straße geplant. Der Löschwasserbedarf wird über zwei vorhandene Löschwasserteiche mit je 112 Kubikmeter Fassungsvermögen gewährleistet. Zusätzlich befindet sich eine Trinkwasserleitung mit Hydrant am Rand des Planungsgebietes.

12   Blendwirkung

Für das Vorhaben wurde kein spezielles Blendgutachten erstellt. Durch die Ausrichtung der Module in Südrichtung mit Azimut 0° und der an der südlichen Geltungsbereichsgrenze vorhandenen visuellen Abschirmung durch Wald und Gehölzstreifen (im Bereich der Fernwärmetrasse) werden keine Blendwirkungen auftreten.

13   Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine UVP-Pflicht liegt nicht vor, da die bebaubare Fläche im Sondergebiet mit 6,95ha eine Größe von unter 10ha ausweist. Eine UVP-Vorprüfung für den Planungsbereich wurde erstellt.

14  Artenschutz – Fachgutachten und Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde

Für die Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie sowie europäische Vogelarten gem. Art.1 der Vogelschutzrichtlinie werden die Verbotstatbestände des §44 Abs.1 i.V.m. Abs.5 BNatSchG durch einen Artenschutzgutachten überprüft. Das Artenschutzgutachten wurde mit dem Abschlussbericht vom 15.07.2011 von Herrn Krüger als externer Artenschutzfachbeitrag erstellt. Der Artenschutzfachbeitrag wurde im Juli 2012 nach weiterführender Beobachtung ergänzt. Zusätzliche Maßnahmen zum Artenschutz wurden empfohlen und im 3. Entwurf zum B-Plan aufgenommen.  Insgesamt wurden 42 Vogelarten und 6 andere Tierarten im Untersuchungsgebiet beobachtet. Darunter befinden sich 39 Brutvögel, wovon 15 gefährdete Vogelarten sind. 

Im Waldrandzonenstreifen, der allseitig das Untersuchungsgebiet umgibt, sind von den gefährdeten Arten  als Brutvögel Kuckuck, Sperber und Pirol vertreten.

Aus den bisherigen Beobachtungen und Erkenntnissen steht einem weiteren Abriss von Gebäuden (Baracken) und Beräumung der vorhandenen Freiflächen von gefällten Bäumen, Astwerk und Erdhaufen sowie dem folgenden Aufbau einer Freiflächen PV- Anlage aus faunistischer Sicht kein Hindernis im Wege.

Die bekannten Brutplätze der gefährdeten Vogelarten werden dadurch nicht gefährdet, weil die weitere Beräumung und Bebauung aus bisheriger Sicht außerhalb der Brutzeit erfolgen wird. Sollte der Aufbau in der Folgebrutzeit durchgeführt werden, sind die gemachten Empfehlungen zu beachten.

Es wurden Aussagen zu Beobachtungen und zum Verhalten  der Vögel und anderen Tierarten sowie zu erkennbaren Ursachen durch die gegenwärtig stattfindende Veränderung  des Kerngebietes  gemacht.

Ebenfalls wurde auf  den Einfluss der zu bauenden Freiflächen- Photovoltaikanlage  auf die im Gebiet vorkommenden  gefährdeten Arten in einem Artenschutzfachbeitrag im Einzelnen eingegangen. Angaben und Hinweise zu Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wurden  gegeben.

Einem Bau einer Photovoltaik-Anlage auf der geplanten Fläche steht aus faunistischer Sicht nichts im Wege, wenn außerhalb der Brutzeit gebaut wird und alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden.

Die empfohlenen Maßnahmen für den Artenschutz wurden in einer vor Ortbegehung mit der UNB am 17.08.2011 in Lage und Größe endgültig festgelegt.

Hinweise und Anregungen der UNB in der Stellungnahme vom 7.11.2011 / 03.12.2012:

Der AFB für das Plangebiet beinhaltet die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichs/Ersatzmaßnahmen für die gefährdeten sowie Anhang IV-Arten und sind aus UNB-Sicht als textliche Festsetzungen geeignet. Einschränkungen könnte es bei der Bauzeit (außerhalb der Brutperiode) und/oder des Bauregimes (temp. Erhalt von Brutplätzen im Plangebiet) geben.

1. die im vorliegenden Artenschutzfachbeitrag unter Pkt. 8, 9 und 12 formulierten Empfehlungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz in die Grünordnungsplanung als Festsetzungen aufgenommen werden,

2. die Umsetzung des Vorhabens außerhalb der Brutperiode von Anfang März bis Ende Juli durchgeführt wird,

3. zur Dokumentation der Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen ist ein 5jähriges Brutvogel- und Biotopmonitoring durchzuführen, das nach Baufertigstellung im darauffolgenden Vegetations- und Brutzeitraum zu beginnen und jährlich der UNB vorzulegen ist,

4. eine vom Vorhabensträger vorgeschlagene Fläche auf dem Flurstück 35/9 der Gemarkung Sabrodt ist als uniforme Sukzessionsfläche in einer Mindestgröße von 1500 m² herzustellen und als externe Maßnahmefläche im Bebauungsplan darzustellen

5. die artspezifischen Maßnahmen zur Schaffung von Ersatzhabitaten sind vor Beginn der in Anspruch zu nehmenden Lebensräume fertig zustellen (CEF Maßnahmen) und der UNB anzuzeigen

Die empfohlenen Maßnahmen für den Artenschutz wurden in mehreren vor Ortbegehung mit der UNB  in Lage und Größe endgültig festgesetzt und konkretisieren die Hinweise der UNB auf festsetzungsmögliche Maßnahmen für den hier vorliegenden B-Plan (Festsetzung der Maßnahmen im B-Plan).

15    Umweltbericht mit Eingriffsregelung

15.1 Einleitung

15.1.1 Gesetzesgrundlage

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben werden.

Die Umweltprüfung, sowie der Umweltbericht, sollen jeweils den aktuellen Planungsstand, Inhalt und Detaillierungsgrad ermitteln und bewerten. Für den Bebauungsplan Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ wurde im Rahmen der bisherigen kommunalen Planungen noch keine Umweltprüfung durchgeführt.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 (6) BauGB). Hierbei ist auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) zu berücksichtigen (§ 1a (2) 2 BauGB).

15.1.2 Screening / Scoping / Standort

Entsprechend Art. 3(2) SUP-RL (Europäische Richtlinie zur Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) ist für alle Pläne der Bereiche Raumordnung oder Bodennutzung eine Umweltprüfung notwendig. Für den Bebauungsplan Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ ist ein Umweltbericht im geeigneten Umfang notwendig. Eine Ausnahme nach § 13 BauGB liegt nicht vor.

Der Bebauungsplan umfasst ein 17,29ha großes Plangebiet innerhalb eines Gewerbegebietes des ehemaligen Wohnlagers II in Sabrodt. Die Planfläche wurde bisher als Gewerbeflächen genutzt. 

Das Plangebiet wird geprägt von Gewerbebrachflächen, Straßen, Wegen und Plätze mit Einzel-gehölzbestand und Ruderalfluren. Die Erstellung des Umweltberichtes wird für den räumlichen Verfahrensbereich des Bebauungsplanes vorgenommen. Mit erheblichen Umweltauswirkungen außerhalb des Plangebietes ist nicht zu rechnen. Die Abgrenzung der Umweltprüfung entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

Die Fernwirkung der Solarmodule und die damit einhergehende Auswirkung auf das Landschaftsbild werden im vorliegenden Umweltbericht behandelt.

15.1.3 Inhalt und Ziele der Planung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ mit einem Sondergebiet, sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften, ist das Bauvorhaben zur Errichtung einer Photovoltaik- Freiflächenanlage. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

15.1.4  Ziele des Umweltschutzes

Das Plangebiet wird sich von einer gewerblich genutzten Fläche mit hohem Versiegelungsanteil am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt zu einem Sondergebiet  mit der Nutzung für eine Photovoltaik- Freiflächenanlage mit einer sehr geringen Versiegelung entwickeln. Die Aufständerung der Solar-Module ist im Rammverfahren durchzuführen, durch diese Festsetzung entsteht ein sehr geringer Eingriff in das Schutzgut „Boden“. Eine Versiegelung findet lediglich durch Wechselrichter, Transformatoren, sonstige Betriebsgebäude und –anlagen statt. Durch geeignete Maßnahmen werden die Eingriffe in Natur- und Umwelt ausgeglichen.

15.2    Bestandsaufnahme und Prognose der Umwelt

15.2.1  Bewertungsgrundlage

Die Bestandsaufname des Umweltberichtes zur Bewertung der Umwelt sowie die Ermittlung der Prognose der Umweltauswirkungen beruht auf einer rechnerischen Bilanzierung von einerseits bestehenden Landschaftsbereichen und andererseits geplanten Flächennutzungen. Eine Gegenüberstellung beider Bilanzen („Bestand“ und „Prognose“) ergibt eine Gesamtbilanz, aus der abgelesen werden kann, ob und in welchem Umfang Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind. 

Entsprechend dem Leitfaden zur Bewertung der Biotoptypen in Sachsen werden die Schutzgüter Landschaftsbild/Erholung, Boden, Wasser und Luft/Klima in haWE (Hektar-Werteinheit) bewertet. Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere werden Biotoppunkte ermittelt. Die Schutzgüter Mensch/Kultur/Sonstiges werden verbal argumentativ behandelt.

15.2.2   Schutzgut Pflanzen und Tiere – Eingriffs- Ausgleichbilanzierung

Die rechnerische Bilanzierung basiert auf dem Leitfaden zur Biotoptypenbewertung Sachsen und erfolgt in den nachfolgenden Tabellen zur Erfassung und Auswertung der Biotoptypen aus dem Bestand vor dem Eingriff und der Planung nach dem Eingriff. Eine Kartendarstellung mit der Darstellung der Ausgangsbiotope und der Biotopbewertung im Planungszustand wurde erstellt und als Anlage beigefügt.

Tabelle: Erfassung und Auswertung der Biotoptypen vor und nach dem Eingriff mit Ausgleichsmaßnahmen

Aus der Biotoptypenbewertung und der Auswertung der Biotopplanung ergibt sich eine positive Bilanzierung von + 20,056 Punkten, wenn die Maßnahmen M1; M2; M3; M4 und M5 aus Abschnitt 8.3 umgesetzt werden.

15.2.3 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung

Die Erholungswirksamkeit der freien Landschaft wird maßgeblich durch die Attraktivität des Landschaftsbildes bestimmt. Das Landschaftsbild ist jedoch nicht als feststehender Begriff zu verstehen, sondern als Leitbild, das der Mensch sich von einem bestimmten Lebensraum macht. Es ist dem Wertewandel der Gesellschaft ausgesetzt und wird in verschiedenen Epochen und von verschiedenen Menschen unterschiedlich empfunden.

Als Funktionen dieses Schutzgutes werden allgemeine Naturerfahrungs- und Erlebnisfunktion, Erholungsfunktion sowie Informations- und Dokumentationsfunktion unterschieden. Die Analyse erfolgt allerdings nicht getrennt nach diesen Einzelfunktionen, sondern als deren Aggregation zum Schutzgut Landschaftsbild und Erholung.

(Quelle: Empfehlungen für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung)

Das Landschaftsbild ist im Umfeld des Bebauungsplans bereits negativ vorgeprägt. In näherer Umgebung befinden sich Gewerbeansiedlungen und eine mehrspurige Straße.

Aufgrund der Topographischen Lage und der Ausrichtung ist nicht mit einer Einschränkung des Schutzgutes Landschaftsbild und Erholung zu rechnen, d.h. nach dem Eingriff besitzt das Plangebiet weiterhin die gleiche Werteinstufung. Somit liegt kein Defizit vor.

15.2.4 Schutzgut Boden

Im zentralen Bereich der geplanten Fläche befinden sich Häuserruinen und befestigte Wege der ehemaligen Nutzung als Wohnlager II. Dieser Bereich ist auf bis zu 60% voll- und teilversiegelt sowie mit Ablagerungen überdeckt und stellt damit nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen dar.

Das Schutzgut Boden wird durch eine Überplanung in seiner Leistungsfähigkeit und Schutzbedürftigkeit beeinflusst. Hierbei kann das Schutzgut Boden prinzipiell folgende Eingriffe erfahren:

Leistungsfähigkeit des Bodens:

  • Verlust der Funktion als– Standort für Kulturpflanzen
  • Verlust der Funktion als – Standort für natürliche Vegetation
  • Verlust der Funktion als – Ausgleichskörper im Wasserkreislauf
  • Verlust der Funktion als – Filter und Puffer für Schadstoffe

Durch die sehr geringe Versiegelung des Plangebietes verringert sich die Leistungsfähigkeit des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf nicht. Gleichzeitig stellt die Leistungsfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ im Plangebiet aufgrund der bisherigen Intensivnutzung keine Hauptfunktion dar.

Ein Funktionsverlust des Bodens hinsichtlich seiner Eigenschaft als Filter und Puffer für Schadstoffe ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die Sondergebietsfläche lässt aufgrund der ständigen Begrünung eine höhere Puffer- und Filterfunktion erwarten. Im überbauten Bereich verliert der Boden seine Funktion als Standort für natürliche Vegetation und Kulturpflanzen. Jedoch erhöhen sich im nicht bebauten Bereich die Chance der Ansiedlung natürlicher Vegetation und Kulturpflanzen.  

Schutzbedürftigkeit des Bodens:

  • Bodenverlust durch Bebauung und Versiegelung
  • Bodenverlust durch Erosion
  • Funktionsverlust durch Verdichtung
  • Funktionsverlust durch Nähr- und Schadstoffeinträge

Die Schutzbedürftigkeit des Bodens wird durch die Planung beeinflusst. Ein sehr geringer Bodenverlust durch Versiegelung wird eintreten. Ein Funktionsverlust des Bodens ist nicht zu erwarten.

Eine konkrete Berechnung ist aufgrund von fehlenden Bodenwerten nicht durchführbar. Das Schutzgut Boden wird durch die Planung teilweise positiv beeinflusst. Ein Bodenverlust durch Versiegelung wird in sehr geringem Umfang eintreten. Ein Funktionsverlust des Bodens aufgrund einer Verdichtung und aufgrund von Nähr- und Schadstoffeinträgen ist nicht zu erwarten. Der Eingriff auf das Schutzgut Boden wird, insbesondere durch eine geplante Aufständerung der Solar-Module, sehr gering gehalten.

15.2.5  Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Wasser ist nach Oberflächen- und Grundwasser getrennt zu bewerten. 

Im Plangebiet und dessen direkter Umgebung befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Somit liegt keine Beeinträchtigung für das Teilschutzgut Oberflächengewässer vor.

In unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich und auf den Flächen für Ersatzmaßnahmen sind vorhandene Flächen die noch in der Bergbaulicher Nachsorge zur Grundwasserbeeinflußung stehen.

Der Grundwasserflurabstand beträgt im Plangebiet > 8m. Das Grundwasser ist hier gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen relativ geschützt. Der Eingriff auf das Schutzgut Wasser wird, insbesondere durch eine geplanten umfangreichen Entsiegelungen vorhandener Betonplatten, Gebäude und Fahrstraßen sowie die spätere Aufständerung der Solar-Module und der versieckerungsfähigen Sukzessionsflächen in den Reihen zwischen den Modultischen und unter den Modultischen sehr gering gehalten.

Durch entsprechende Planung sollte auch eine Verunreinigung wertvoller Grundwasservorkommen durch Schadstoffe während der Baumaßnahme vermieden werden.

15.2.6  Schutzgut Klima und Luft

Nach § 1 (1) des Naturschutzgesetzes ist die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, zu denen auch Luft und Klima zählen, nachhaltig zu sichern:

–   „Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen soll auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegengewirkt werden.“

–  „Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des Kleinklimas, sollen vermieden werden.“

Das Plangebiet ordnet sich, entsprechend eines Bewertungsrahmen für das Schutzgut Klima / Luft, in eine sehr geringe Wertigkeit ein.

Die geplanten Solar-Module und Gebäude bewirken keine Verschlechterung des Kleinklimas. Aufgrund der Festsetzung der maximalen Höhenentwicklung der Solar-Module und der Gebäude im Planbereich werden keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Windverwirbelungen erwartet. 

Für das Plangebiet mit der Aufstellung von Solar-Modulen und Betriebsanlagen ergibt sich nach dem Bewertungsrahmens für das Schutzgut Klima/Luft keine Veränderung.

Damit liegt für das Schutzgut Klima/Luft kein Defizit vor.

15.2.7  Mensch, Kultur- und sonstige Schutzgüter

Durch die intensive gewerbliche Nutzung ist das Plangebiet jetzt schon anthropogen geprägt. Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Mensch, Kultur und Sonstiges liegt deshalb nicht vor. 

15.3  Vermeidungs- und Minimierungsgebot

Die Gemeinde Elsterheide möchte mit der Ausweisung eines Sondergebietes „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ die Nutzung der Sonnenenergie im Gemeindegebiet ermöglichen. Neben der Nutzung der Sonnenenergie im Außenbereich strebt die Gemeinde Elsterheide ebenfalls eine vorrangige Nutzung der Solarenergie im Bereich der bestehenden Siedlungsflächen an.

Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist aufgrund der Aufwertung des Schutzgutes „Pflanzen und Tiere“ und der Nutzung von regenerativer Energien nicht vorhanden. Den Belangen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege wurde ausreichend Rechnung getragen.

15.4   Prüfen von Planungsalternativen

Im Vorfeld der Planung wurden mehrere Alternativen untersucht. Neben den Kriterien Grundstücksverfügbarkeit und Solareinstrahlpotential standen vor allem die Verträglichkeit der Fläche im Hinblick auf das Landschaftsbild und der Uneinsehbarkeit von Siedlungsflächen im Vordergrund.

15.5   Zusammenfassung Umweltbericht

Es ist geplant, ein Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ mit einer Fläche von 17,92 ha auszuweisen. Dabei handelt es sich um Konversionsflächen, die zum Sondergebiet für die Nutzung einer Photovoltaikfreiflächenanlage umgenutzt werden. Bei der Bebauung werden ca. 500 qm durch Betriebsanlagen neu versiegelt. 

Ein Landschaftsschutzgebiet und ein Naturschutzgebiet sind nicht betroffen. Hochwertige Biotope nach §32 NatSchG sind ebenfalls nicht betroffen.

Der Eingriff durch das geplante Sondergebiet wird durch die Festsetzungen ausgeglichen, die Umwandlung der devastierten Industrieflächen in extensiv gepflegte Sukzessionsflächen bewirkt eine deutliche Aufwertung für das Schutzgut „Pflanzen und Tiere“.

16   Abwägung

Bei der Abwägung der öffentlichen Belange „Nutzung der Solarenergie – als Quelle erneuerbarer Energien“ gegenüber den Eingriffen in die Natur entspricht die Gemeinde Elsterheide ebenfalls den Belangen von Natur und Landschaft.

Durch die Entwicklung einer extensiven Sukzessionsfläche auf der geplanten Modulfläche und der Herstellung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist ein ausgeglichener Naturhaushalt gegenüber dem Zustand vor dem Eingriff zu erwarten. Für das Schutzgut „Pflanzen und Tiere“ resultiert eine deutliche Aufwertung. 

Die Kompensationsbilanz zeigt, dass der Naturhaushalt in der Gesamtschau weder erheblich noch nachhaltig beeinträchtigt wird.

Um die regionale Wertschöpfung zu steigern werden nur ortsansässige Unternehmen bei der Baurealisierung tätig.

Aus den genannten Gründen kommt die Gemeinde Elsterheide zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage am ehemaligen Wohnlager II in Sabrodt“ den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung ausreichend Rechnung trägt.

HINWEISE

Bodendenkmalpflege

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSG die zuständige Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen des Landesamtes für Archäologie oder dessen Vertreter in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür die Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.

Der Beginn der Erdarbeiten ist dem Landesamt für Bodendenkmalpflege spätestens zwei Wochen vor Termin schriftlich und verbindlich mitzuteilen, um zu gewährleisten, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Landesamtes für Bodendenkmalpflege bei den Erdarbeiten zugegen sein können Bodendenkmale.