BMF-Schreiben Organschaft – Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. April 2026 (III C 2 – S 7105/00035/008/056) zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 1. Dezember 2022 (C-141/20 und C-269/20), sowie vom 11. Juli 2024 (C-184/23) und dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. August 2024 (V R 14/24, V R 20/22; V R 40/19) Stellung genommen und die Folgen für die nationale Organschaft erläutert. Das BMF bestätigt, dass Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind, auch wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.

Ausgehend von der Anwendung der vorstehenden Urteile wird der Umsatzsteuer-Anwendererlass (UStAE) im Abschnitt 2.8. aktualisiert. Es wird ergänzt, dass der Organträger nicht nur Unternehmer, sondern auch Steuerschuldner ist (Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE n. F.). Zudem wird klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft nicht die Rechtsfolge, sondern die Voraussetzung für die Organschaft ist (Abschn. 2.8 Abs. 2 Satz 3 UStAE n. F.). In den neu hinzugefügten Absätzen 3a bis 3c wird die Wirkung der Organschaft für Innenleistungen mit Anwendungsbeispielen erläutert.

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und kann im Mitgliederbereich auf unserer Homepage unter www.ssg-sachsen.de (Referat 6, Steuerthemen, BMF-Schreiben/Mitgliederrundschreiben/Rechtsprechung) abgerufen werden.

Hintergrund:

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt gemäß Umsatzsteuergesetz vor, wenn eine juristische Person in das Unternehmen eines anderen umsatzsteuerlichen Unternehmers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Organ-träger kann dabei grundsätzlich auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein, damit auch eine Kommune. Leistungen innerhalb eines Organkreises, üblicher-weise von Eigengesellschaften an die Kommune oder eine andere konzernangehörige Einheit, können ohne zusätzliche Umsatzsteuerbelastung verrechnet werden.

Quelle: E-Mail des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 14. April 2026 und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. April 2026