Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt Referentenentwurf zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2027) vor
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur Novelle des EEG 2027 vorgelegt, der dieses grundlegend neu ausrichten soll und der sich noch in der internen Abstimmung befindet. Kernstück ist der Abschied von der fixen Einspeisevergütung zugunsten einer konsequenten Marktorientierung. Für Kommunen besonders relevant ist die geplante Neuregelung der finanziellen Beteiligung an erneuerbaren Energieanlagen sowie die Frage, wie der Ausbau regional ausgewogen und die Biogasversorgung dauerhaft gesichert werden kann. Ziel ist ein planbarerer, kosteneffizienterer und marktorientierterer Ausbau erneuerbarer Energien bei Beibehaltung des 80-Prozent-Ziels für 2030.
Wesentliche Inhalte:
- Abschaffung der fixen Einspeisevergütung für Neuanlagen; umfassende Direktvermarktungspflicht – Anlagenbetreiber müssen ihren Strom künftig selbst am Markt vermarkten, anstatt eines festen Abnahmepreises vom Netzbetreiber zu erhalten.
- Einführung von Contracts for Difference (Übergewinnabschöpfung) für Anlagen ab 100 kW – in Jahren mit hohen Strompreisen werden Erlöse, die über den für einen wirtschaftlichen Betrieb notwendigen Betrag hinausgehen, teilweise an den Staat zurückgezahlt.
- Kappung der Einspeisespitzen für kleine Solaranlagen auf 50 Prozent; stärkerer Fokus auf Freiflächenanlagen – durch die Begrenzung der maximalen Einspeisung sollen Netzüberlastungen in den Mittagsstunden reduziert und Anreize für den Einsatz von Batteriespeichern gesetzt werden.
- Gesetzliche Grundlage für Resilienzausschreibungen nach dem EU-Net-Zero-Industry-Act – damit sollen Ausschreibungen durchgeführt werden, die gezielt europäische Hersteller von Windenergie- und Solaranlagen bevorzugen, um Abhängigkeiten von Drittstaaten zu reduzieren und die Resilienz der europäischen Energieversorgung zu stärken.
- Moderate Ausweitung der Biogasförderung; Verstetigung der Ausschreibungs-mengen bis 2032 – Biogasanlagen, deren bisherige Förderung ausläuft, erhalten eine Anschlussperspektive, um ihre Rolle als flexible und bedarfs-gerechte Ergänzung zu Wind- und Solarenergie weiter wahrnehmen zu können.
- Neuregelung des § 6 EEG: kommunale Beteiligung künftig an der tatsächlich erzeugten statt nur an der eingespeisten Strommenge
Anmerkung
Zu begrüßen ist zunächst die Beibehaltung der Ausbauziele für Wind an Land und Photovoltaikanlagen, da das übergeordnete Ziel der Klimaneutralität nicht aus den Augen verloren werden darf. Der Ansatz einen kosteneffizienteren Ausbau anzustreben, ist ebenfalls richtig. Im Einzelnen:
Die Neuregelung des § 6 EEG wird ausdrücklich begrüßt: Die Bemessung der kommunalen Finanzbeteiligung an der tatsächlich erzeugten Strommenge stärkt die kommunale Wertschöpfung und erhöht die Akzeptanz von erneuerbaren Energieprojekten vor Ort. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Beteiligungsansprüche nicht durch netzseitig bedingte Abregelungen faktisch gemindert werden. Die Streichung der Beteiligung für fiktive Strommengen lehnen wir daher ab.
Die geplante Absenkung des Korrekturfaktors im Referenzertragsmodell am 50-Prozent-Standort wird abgelehnt. Sie verschlechtert die Wirtschaftlichkeit von Windprojekten in windschwächeren Regionen und erschwert den für eine resiliente Energieversorgung wichtigen Windenergieausbau. Zu befürworten ist stattdessen eine Fördersystematik, die einen regional ausgewogenen Ausbau in allen Bundesländern dauerhaft ermöglicht.
Das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen für die Jahre 2027 bis 2032 sollte deutlich angehoben werden. Ohne eine solche Erhöhung droht die Stilllegung vieler Biogasanlagen und damit der Wegfall bestehender kommunaler Strom- und Wärme-versorgungskonzepte. Die hohe Überzeichnung der Biogasausschreibungen in den vergangenen Jahren belegt den erheblichen Nachholbedarf.
Quelle: DStGB Aktuell Nr. 1826-05 vom 30. April 2026