Familienwohnen: Kredit für den Bau oder Erwerb Ihrer Immobilie für die Familie

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern
(FRL Familienwohnen)

Mit Inkrafttreten der Neufassung der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung am 1. Januar 2026 werden die Einkommensgrenzen für die soziale Wohnraumförderung angehoben. Somit können ab sofort noch mehr Haushalte von einem zusätzlichen Zinsabschlag im Programm Familienwohnen profitieren. 

Gefördert wird die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum von Familien mit Kindern durch den Erwerb von Wohneigentum und ggf. damit zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen, den Bau einschließlich Ersterwerb von Wohneigentum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung sowie den Umbau von Nichtwohnraum zu Wohnraum. Zudem wird die Schaffung von Wohnraum durch gemeinschaftliche und auf Selbstnutzung gerichtete Wohnprojekte durch Erwerb, Sanierung und Modernisierung und gegebenenfalls Umbau oder Erweiterung von Wohngebäuden, durch Neubau oder durch den Erwerb und Umnutzung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden, gegebenenfalls mit Sanierungsmaßnahmen sowie der Grundstückserwerb als Zwischenfinanzierung für die Errichtung oder den Umbau von Wohneigentum durch Mitglieder eine Erwerber- beziehungsweise Baugemeinschaft gefördert.    

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die selbstgenutztes Wohneigentum erwerben bzw. Gesellschaften, welche zum Zweck der Schaffung von Wohnraum in Wohngebäuden für ein überwiegend auf Selbstnutzung ausgerichtetes gemeinschaftliches Bau- und Wohnprojekt abzielen bzw. der Erwerber des Grundstücks als Mitglied einer Erwerbs- oder Baugemeinschaft. 

Die Förderung erfolgt in Form eines öffentlichen Ratendarlehens und kann mit einem KfW-Wohnraumförderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kombiniert werden. Die KfW-Darlehen können dabei auch über die Sächsische Aufbaubank (SAB) ausgereicht werden.

Im Rahmen der Grundförderung beträgt die Darlehenshöhe bis zu 80.000,00 Euro pro Haushalt, wobei der Mindestdarlehensbetrag 30.000,00 Euro beträgt. Zusätzlich kann für die Zwischenfinanzierung des Grundstückserwerbs ein Darlehen von bis zu 500.000,00 Euro gewährt werden. Haushalte mit mindestens einer Person mit mobilitätsbeeinträchtigender Behinderung (Merkzeichen G, aG oder H) erhalten darüber hinaus eine Zusatzförderung in Höhe von 10.000,00 Euro.

Die Laufzeit des Darlehens beträgt grundsätzlich 25 Jahre. Für Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Grundstückserwerbs gilt abweichend eine verkürzte Laufzeit von 2,5 Jahren. Der Zinssatz entspricht im 1. bis 25. Jahr dem jeweils geltenden Förderzinssatz. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Darlehen bis zu 30.000 Euro werden nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt, während höhere Darlehensbeträge entsprechend dem Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen bereitgestellt werden.

Die Rückzahlung erfolgt in gleichmäßigen Tilgungsraten über die gesamte Laufzeit. Bei Vorhaben zur Zwischenfinanzierung des Grundstückserwerbs ist das Darlehen tilgungsfrei gestellt und wird am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt. Zudem ist eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren vorgesehen. Sondertilgungen sind – mit Ausnahme der Zwischenfinanzierung des Grundstückserwerbs – einmal jährlich nach vorheriger Ankündigung von zehn Bankarbeitstagen ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde im Falle eines Neubaus (einschließlich Ersatzneubau/ Ersterwerbs) bestätigen muss (SAB – Vordruck 68902), dass das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung im Innenbereich der Gemeinde liegt.

Der Antrag ist elektronisch über www.sab.sachsen.de oder mit den dafür vorgesehenen Vordrucken direkt bei der SAB zu stellen.

Weitere Informationen gibt es unter: www.sab.sachsen.de/familienwohnen