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Beglaubigung

Durch das Einwohnermeldeamt können nur amtliche Beglaubigungen ausgestellt werden.

Ist die amtliche Beglaubigung aufgrund einer Rechtsvorschrift ausgeschlossen oder wird eine öffentliche Beglaubigung wie z.B. bei Erbschaftsangelegenheiten verlangt, ist der Notar bzw. die gesetzlich bestimmte Stelle zuständig.

Beispiele in denen eine amtliche Beglaubigung durch die Bürger ausgeschlossen ist:

  • Auszüge aus dem Vereinsregister: zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister
  • Grundstücksangelegenheiten: zuständig ist das Grundbuchamt
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden: zuständig ist das jeweils zuständige Standesamt des Ereignisorts
  • Verträge
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts

Sofern das Dokument Lücken, Durchstreichungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist, erfolgt keine Beglaubigung.