Beglaubigung
Durch das Einwohnermeldeamt können nur amtliche Beglaubigungen ausgestellt werden.
Ist die amtliche Beglaubigung aufgrund einer Rechtsvorschrift ausgeschlossen oder wird eine öffentliche Beglaubigung wie z.B. bei Erbschaftsangelegenheiten verlangt, ist der Notar bzw. die gesetzlich bestimmte Stelle zuständig.
Beispiele in denen eine amtliche Beglaubigung durch die Bürger ausgeschlossen ist:
- Auszüge aus dem Vereinsregister: zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister
- Grundstücksangelegenheiten: zuständig ist das Grundbuchamt
- Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden: zuständig ist das jeweils zuständige Standesamt des Ereignisorts
- Verträge
- Grundstücksangelegenheiten
- Vereins- und Handelsregistersachen
- Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts
Sofern das Dokument Lücken, Durchstreichungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist, erfolgt keine Beglaubigung.
Die Ausstellung amtlicher Beglaubigungen ist an die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden. Eine amtliche Beglaubigung kann durch das Einwohnermeldeamt nur vorgenommen werden, wenn das Originaldokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie eines Schriftstückes mit dem Original übereinstimmt. Kopien können beispielsweise sein:
– Abschriften
– Ablichtungen
Dokumente, die in einem größeren Format als A4 ausgestellt wurden, sind die zu beglaubigenden Kopien in gewünschter Anzahl selbst anzufertigen und mitzubringen.
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Daher müssen Sie persönlich und mit Ihrem Ausweisdokument bei uns vorsprechen. Sie dürfen das Dokument erst vor den Augen des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin unterschreiben.
Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücke in einer fremden Sprache werden nicht beglaubigt.