OLG Naumburg zu Konzessionsvergaben
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. 7 U 20/ 25 (EnWG – Energiewirtschaftsgesetz) zentrale Anforderungen an die Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG konkretisiert und zugleich den kommunalen Beurteilungsspielraum bei der Auswahlentscheidung bestätigt. Die Entscheidung hat hohe Bedeutung für die kommunale Praxis, da sie sowohl Maßstäbe für die Verfahrensorganisation als auch für die Bewertung von Angeboten weiterentwickelt.
Dem Verfahren lag ein Konzessionsvergabeverfahren für ein Stromnetz zugrunde, in dem sich ein kommunales Stadtwerk gegenüber einem regionalen Energieversorger durchgesetzt hatte. Der unterlegene Bewerber griff die Auswahlentscheidung gerichtlich an und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Abschluss des Wegenutzungsvertrages zu untersagen. Dabei rügte er sowohl Fehler in der Bewertung der Angebote als auch Mängel in der Organisation des Vergabe-verfahrens.
Bereits das Landesgericht Magdeburg hatte den Antrag zurückgewiesen. Das OLG bestätigte diese Entscheidung in der Berufungsinstanz und ließ den Abschluss des Konzessionsvertrages zu.
Entscheidung
Das OLG Naumburg stellt zunächst klar, dass Kommunen sich gemäß § 46 Abs. 6 EnWG mit eigenen Unternehmen am Wettbewerb beteiligen dürfen. In diesen Fällen sind jedoch besonders hohe Anforderungen an die Neutralität und Transparenz des Verfahrens zu stellen. Nach Auffassung des Gerichts genügt bereits das Vorliegen eines strukturellen Risikos eines unzulässigen Informationsflusses, um rechtliche Bedenken zu begründen; ein konkreter Nachweis tatsächlicher Einflussnahme ist nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Verfahrensorganisation betont das Gericht die Notwendigkeit klarer organisatorischer Trennungen innerhalb der Verwaltung. Auch mittelbare Verflechtungen, etwa durch hierarchische Weisungsstrukturen oder personelle Überschneidungen mit dem Stadtwerk, können problematisch sein. Die Einbindung externer Berater wird als zulässig angesehen, ersetzt jedoch nicht die Verantwortung der Kommune für eine eigenständige und transparente Verfahrensführung.
Bezüglich der Bewertungskriterien stellt das Gericht klar, dass eine rein quantitative Betrachtung von Personal- oder Materialkapazitäten unzulässig ist, da sie größere Unternehmen strukturell bevorzugen würde. Vielmehr müssen die Kriterien auf die konkrete Leistungsfähigkeit im Versorgungsgebiet abstellen. Zudem erkennt das Gericht an, dass ein sogenannter Sättigungseffekt berücksichtigt werden kann, wenn zusätzliche Kapazitäten keinen weiteren Mehrwert mehr bieten, sofern dies im Vorfeld transparent festgelegt wurde.
Im Bereich der Kosteneffizienz bestätigt das Gericht den kommunalen Spielraum, unterschiedliche Effizienzmodelle zu gewichten. Es ist zulässig, strukturelle Vorteile etwa von Querverbundunternehmen zu berücksichtigen und konkrete, bezifferte Maßnahmenprogramme stärker zu gewichten als abstrakte Darstellungen.
Anmerkung
Die Entscheidung stärkt die kommunale Position bei Konzessionsvergaben. Sie bestätigt, dass Kommunen sowohl eigene Unternehmen am Wettbewerb beteiligen als auch komplexe Bewertungsentscheidungen eigenständig treffen dürfen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass die Verfahrensorganisation den zentralen Angriffspunkt in gerichtlichen Auseinandersetzungen darstellt.
Für die Praxis ergibt sich daraus die Notwendigkeit, organisatorische Trennungen konsequent umzusetzen und sämtliche Verfahrensschritte sorgfältig zu doku-mentieren. Besonders relevant sind klare Regelungen zur Vermeidung von Interessenskonflikten sowie transparente und nachvollziehbare Bewertungskriterien.
Die Entscheidung trägt damit zur weiteren Rechtssicherheit bei, lässt aber zugleich erkennen, dass die Anforderungen an die Durchführung von Konzessionsvergaben weiterhin hoch bleiben und eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich ist.
Quelle: DStGB Aktuell Nr. 1726-06 vom 24. April 2026