Rassismus im Chat bleibt beamtenrechtlich relevant

Die kommunalen Spitzenverbände haben über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) informiert, in welchem die Anforderungen an Disziplinarverfahren wegen problematischer Chat-Kommunikation präzisiert wurden. Rassistische, rechts-extreme oder den Nationalsozialismus verharmlosende Beiträge können ein schweres Dienstvergehen darstellen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt aber voraus, dass der Kontext der Äußerungen und die subjektive Einstellung des Beamten aufgeklärt werden. Der Fall eines Hauptbrandmeisters aus Bremen muss deshalb erneut verhandelt werden (BVerwG 2 C 12.25, Urteil vom 11. Juni 2026). Die Entscheidung ist für kommunale Dienstherren relevant, weil Feuerwehren, Rettungsdienste und andere kommunale Einrichtungen häufig mit Chat-Gruppen und digitaler Alltagskommunikation arbeiten.

Zum Sachverhalt:

Der beklagte Beamte stand als Hauptbrandmeister im Dienst einer Stadt. Er war Mitglied einer WhatsApp-Gruppe von Beamten seiner Wacheinheit, die nach den Feststellungen der Vorinstanzen sowohl dienstlichem als auch privatem Austausch diente. In dieser Gruppe postete er in den Jahren 2013 bis 2015 Bilder und Textnachrichten, die rassistische Inhalte hatten oder die Unrechtstaten der national-sozialistischen Diktatur verharmlosten.

Nachdem die Dienstherrin im Jahr 2020 einen Hinweis auf die Chat-Kommunikation erhalten hatte, wurden Ermittlungen eingeleitet. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf auch weitere private Chats mit Familienangehörigen und langjährigen Freunden bekannt wurden, stellte die Staatsanwaltschaft später ein. Die Dienstherrin erhob im Juni 2023 Disziplinarklage gegen den Beamten.

Das Verwaltungsgericht entfernte den Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Die Berufung des Beamten blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beamte durch das Versenden der Chat-Beiträge seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und insbesondere gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen habe.

Die Entscheidung:

Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Ausgangspunkt der Entscheidung ist, dass Beamte auch in privaten Kommunikationsräumen nicht von ihren beamten-rechtlichen Grundpflichten entbunden sind. Zugleich können sie sich auf Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz und den Schutz vertraulicher Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen, berufen.

Rechtlich maßgeblich sind vor allem die Verfassungstreuepflicht aus § 33 Absatz 1, Satz 3 BeamtStG und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG. Nach Auffassung des Gerichts verletzt das Versenden
von Chat-Beiträgen oder Bildern, die aus Sicht eines objektiven Empfängers rassistisch erscheinen oder die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verharmlosen, jedenfalls die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert. Insoweit liegt ein Dienstvergehen vor.

Für die weitergehende Annahme einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht genügt der äußere Eindruck der Nachrichten jedoch nicht ohne Weiteres. Das Berufungsgericht muss vielmehr aufklären, ob die Äußerungen von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen waren. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Beiträge auf gruppendynamische Effekte, eine provokative Eskalation oder einen Überbietungswettbewerb innerhalb der Chat-Gruppe zurückzuführen sein könnten.

Diese Differenzierung ist für die Disziplinarmaßnahme entscheidend. Wird eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht festgestellt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen. Lässt sich eine entsprechende innere Haltung dagegen nicht feststellen, bleibt zwar ein schweres Dienstvergehen wegen des gesetzten Anscheins fehlender Verfassungstreue möglich; Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung wäre dann aber nach dem BVerwG die Zurückstufung und nicht die Entfernung aus dem Dienst.

Anmerkung
Aus kommunaler Sicht ist anzumerken, dass das Vertrauen der Bevölkerung beispielsweise in kommunale Feuerwehren, Rettungsdienste und Ordnungsbehörden hinsichtlich der Verfassungstreue und Neutralität ihrer Beschäftigten von zentraler Bedeutung ist. Kommunen sollten daher die Entwicklung digitaler Kommunikations-kulturen aktiv begleiten und Pflichtverstöße konsequent verfolgen, dabei jedoch den Kontext, die Beteiligten und die individuelle Haltung sorgfältig ermitteln. Die Entscheidung verdeutlicht, dass kommunale Arbeitgeber und Dienstherren rassistische oder extremistische Inhalte in dienstbezogenen Chat-Gruppen konsequent thematisieren müssen. Gleichzeitig stärkt sie die Rechtssicherheit disziplinarischer Verfahren, da sie eine klare Abgrenzung zwischen äußerem Anschein, tatsächlicher Pflichtverletzung und innerer Einstellung fordert. Für Städte und Gemeinden bedeutet dies, dass interne Leitlinien, die Dokumentation der Kommunikationskontexte sowie gründliche Ermittlungen unverzichtbar sind, um digitale Pflichtverstöße belastbar sanktionieren zu können.

Quelle: DStGB Aktuell Nr. 2826-01 vom 10. Juli 2026