Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken ab dem 1. Januar 2027
Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass Öffentliche Bibliotheken ab dem 1. Januar 2027 sonntags mit Personal öffnen dürfen. Personen, die unter der Woche stark eingebunden sind, bekommen so die Möglichkeit, auch sonntags ihre Bibliothek besuchen und nutzen zu können. Der Deutsche Bibliotheksverband spricht sich sehr positiv darüber aus, hält aber eine klare rechtliche Regelung für unbedingt notwendig.
Während Museen, Theater und Opernhäuser selbstverständlich sonntags öffnen dürfen, müssen Öffentliche Bibliotheken in vielen Bundesländern ihre Türen sonntags geschlossen halten. Dafür muss die Ausnahmeregelung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen im Bundesarbeitszeitgesetz auf alle Bibliotheken ausgeweitet werden. Für Bibliotheken soll damit die Möglichkeit, aber kein Zwang bestehen, an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.
In einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurden zwei Bedingungen für die Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken formuliert: Einerseits wird darin – anders als in der Aufzählung der anderen Kultur- und Freizeiteinrichtungen – eine zeitliche Beschränkung auf sechs Stunden vorgeschrieben. Eine Begründung, warum Öffentliche Bibliotheken anders zu behandeln seien als Einrichtungen des Sports oder Vergnügungseinrichtungen wird aber nicht gegeben. Andererseits sollen nur die Bibliotheken öffnen dürfen, die Orte der Kultur, Bildung und Begegnung sind. Diese Formulierung erschwert eine Umsetzung in der Praxis.
Anmerkung
Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Entscheidung des Koalitions-ausschusses, die Sonntagsöffnung von Bibliotheken bundesweit zu ermöglichen. Bibliotheken sind zentrale Orte der Bildung, der Kultur und des gesellschaftlichen Austauschs und leisten einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsorge in den Kommunen. Eine rechtssichere und unbürokratische Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen ist dabei entscheidend, damit Städte und Gemeinden die neue Möglichkeit ohne zusätzliche Unsicherheiten nutzen können. Sonderregelungen oder zusätzliche Voraussetzungen ausschließlich für Bibliotheken sind daher zu vermeiden. Die Entscheidung eröffnet den Kommunen mehr Handlungsspielraum, um ihre Bibliotheksangebote an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger auszurichten.
Weitere Informationen: dbv Sonntagsöffnung
Quelle: DStGB Aktuell Nr. 2826-02 vom 10. Juli 2026